Herzlich willkommen auf der Seite des PromovierendenRats!
Der Promovierendenrat (ProRat) der TU Bergakademie Freiberg wurde gegründet, um die Interessen aller Promovierenden dieser Universität zu vertreten. In dieser Funktion ergänzt er den Studierendenrat und den Personalrat, wobei die Belange der Promovierenden im Vordergrund stehen. Der ProRat ist kein offizielles Gremium der Universität, sondern wird alle zwei Jahre im Rahmen einer Vollversammlung der Promovierenden gewählt.
Der ProRat ist einerseits eine Anlaufstelle für jeden Doktoranden, der individuelle Fragen besprechen möchte oder Unterstützung bei Problemen wünscht. Andererseits hat er einen repräsentativen Zweck und ist damit in die politische Landschaft der Universität eingebunden. Unsere Mitglieder vertreten die besonderen Interessen der Promovierenden in verschiedenen Gremien und Beiräten. Der ProRat ist darüber hinaus in ein Netzwerk von Promotionsräten und anderen Verbänden des akademischen Mittelbaus eingebunden.

Aufgabenfelder
- Unterstützung der Vernetzung der Freiberger Promovierenden (z. B. PhD Conference, EISTalk-Reihe)
- Vernetzung mit Promovierendenvertretungen anderer Hochschulen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (VMPV, LAMS) und ganz Deutschland (Bundesverband Promovierende)
- Vertretung der Promovierenden in Rektoratskommissionen, sowie Mitarbeit in Senat und Fakultätsräten
- Stellungnahmen zur Hochschulpolitik (z. B. Novellierung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, Wissenschaftszeitvertragsgesetz)
- Unterstützung und Beratung von Promovierenden bei individuellen Fragen und Problemen
Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Doktorandenvertretung
(1) Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen eine Doktorandenvertretung. Wahlberechtigt und wählbar ist jede angenommene Doktorandin und jeder angenommene Doktorand. Rechte, die jemandem aus Zugehörigkeit zu einer Mitgliedergruppe gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zustehen, bleiben unberührt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(2) Die Doktorandenvertretung besteht aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Die Doktorandenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Belange und gibt hierzu gegenüber den Organen der Universität Empfehlungen ab. Sie nimmt ihre Aufgaben auch fakultätsübergreifend wahr.
(4) Ein Mitglied der Doktorandenvertretung kann an den Sitzungen des Senates und des Fakultätsrates beratend teilnehmen. Darüber hinaus gewährt die Grundordnung keine eigenen Mitwirkungsrechte in den Organen der Universität. Über Rederechte der Doktorandenvertretung als Gäste in anderen Organen der Universität beschließt das jeweilige Organ; hiervon ausgenommen ist der nichtöffentliche Teil der Sitzungen dieser Organe. Über eine beratende Teilnahme der Doktorandenvertretung in den Rektoratskommissionen entscheidet das Rektorat auf Antrag. Die Doktorandenvertretung hat kein Stimmrecht.
§ 41 Promotion
(10) 1Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Doktorandenvertretung der Hochschule mit Promotionsrecht. 2Die Doktorandenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Belange und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 3Die Hochschule hört sie insbesondere zu Entwürfen von Promotionsordnungen an. 4Ein Mitglied der Doktorandenvertretung kann an den Sitzungen des Senates und des Fakultätsrates mit beratender Stimme teilnehmen. 5Das Nähere regelt die Hochschule in der Grundordnung. 6Die Doktorandenvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Ansprechpartner
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